Statuten des Vereins Rheinbad St. Johann
1. Name und Sitz des Vereins
§ 1 Unter dem Namen „Verein Rheinbad St Johann" besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art 60 des Schweiz Zivilgesetzbuches.
2. Vereinszweck
§ 2 Der Verein bezweckt die Rheinbadanstalt St Johann als Badegelegenheit zu erhalten,
§ 3 per Zweck soll dadurch erreicht werden, dass der Verein vom Kanton Basel-Stadt, bzw. vom Baudepartement die Rheinbadanstalt St Johann in Entlehnung übernimmt.
§ 4 Für die hierzu notwendigen Mittel erhebt der Verein
1. Jahresbeiträge der Mitglieder und Eintrittsgebühr der Neumitglieder
2. Mieten für die den Mitgliedern fest zugeteilten Kabinen und Kästli
3. Gebühren für Eintritte und Kabinenbenutzung durch Nichtmitglieder
4. Beiträge von Gönnern/innen.
§ 5 Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder fürr die Verbindlichkeiten des Vereins wird ausgeschlossen.
3. Organisation
§ 6 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung der Mitglieder
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren.
§ 7 a) Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zehn Tage im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt Außerordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes, auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird.
Die Beschlussfassung geschieht durch das absolute Mehr sämtlicher an einer Generalversammlung - anwesenden Stimmberechtigten.
§ 8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in oder ein Mitglied des Vorstandes. Der/die Vorsitzende bestimmt den/die Protokollführer/in,
§ 9 Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt
§ 10 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Wähl des/der Präsidenten/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
2. Abnahme des Berichts der Revisoren/innen und der Jahresrechnung.
3. Beschlussfassung über die Verwendung der Rechnungsüberschüsse.
4. Beschlussfassung über alle andern der Generalversammlung von Gesetzes wegen oder durch die
Statuten vorbehaltenen Gegenstände.
5. Festsetzung der Jahresbeiträge und der Eintrittsgebühr für Neumitglieder. Unterlässt die Gene-
ralversammlung die Festsetzung der Beträge, gilt der letztmals beschlossene Betrag weiter.
6. Zustimmung zu baulichen Änderungen am Rheinbad, die zu einer Beeinträchtigung der Nutzung
durch die Vereinsmitglieder und Tagesgäste führen könnten.
b) Vorstand
§ 11 Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern, nämlich Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/erin, Aktuar/in, Materialverwalter/in sowie drei bis fünf Beisitzer/innen. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind-
§ 12 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines/r Präsidenten/in, unter Angaben von Traktanden, Ort und Zeit, sooft es die Geschäfte erfordern, und wenn ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einberufung hat mindestens sechs Tage vorher zu geschehen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit Über die Vorstandsverhandlungen wird ein Beschluss-protokoll geführt
§ 13 Der Vorstand hat folgende Aufgaben
1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung
vorbehalten sind.
2. Vertretung des Vereins nach aussen. Der Vorstand bestimmt, wer die rechtsverbindliche Unter-
schrift für den Verein hat.
3. Einberufung der Generalversammlung.
4. Erlass der Reglemente für die Benützung der Badeanstalt sowie Organisation der Mitarbeit
sämtlicher hiezu williger und geeigneter Mitglieder, die zwar nicht obligatorisch, aber unerlässlich
ist, wenn der Vereinszweck erreicht werden soll.
5. Verantwortung für den Unterhalt der Badanstalt und Überwachung des Kioskbetriebs
4. Mitgliedschaft
§ 14 Die Mitgliedschaft steht jedermann offen. Sie wird erworben durch einen jährlichen Vereinsbeitrag, der jeweils von der Generalversammlung bestimmt wird, wobei für diejenigen Mitglieder, welche Kabinen oder Kästchen mieten, der dem Jahresbeitrag entsprechende Betrag der Miete zugeschlagen ist,
§ 15 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen. Wer den Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, verliert die Mitgliedschaft
5. Rechnungsabschluss
§ 16 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vor Beginn der Badesaison fällig.
6. Auflösung
§ 17 Die Generalversammlung kann jederzeit, sofern mindestens die Hälfte und die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins in einer eigens hierzu einberufenen Sitzung beschliessen. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt. Ober die Verwendung des Vereinsvermögens in Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Das Vermögen muss einer in der Zielsetzung dem aufgelösten Verein nahe stehenden gemeinnützigen Institution zugewendet werden.
Fassung der Statuten gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 24. Januar 2006 Die ursprünglichen Statuten laut Gründungsbeschluss datieren vom 28, August 1974.